AGB's ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma „Konfektionierung Gorban“ vertreten durch deren Inhaberin Valentina Gorban,Carl-Benz-Straße 7, 74889 Sinsheim (im Folgenden: Konfektionierung Gorban)
§ 1 GeltungsbereichDiese AGB gelten für alle Ansprüche aus Verträgen, die zwischen Konfektionierung Gorban und der/dem Auftraggeber/in (nachfolgend „der Auftraggeber“) zu Stande kommen, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 I BGB anzusehen ist. Unternehmer ist hiernach jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Konfektionierung Gorban behält sich vor, sich bei Zweifeln die Unternehmereigenschaft von Auftraggebern nachweisen zu lassen. Es gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Ist der Auftraggeber mit der Geltung dieser Bedingungen nicht einverstanden, muss er diesen ausdrücklich widersprechen. Etwaige entgegenstehende und/oder abweichende AGB, Einkaufs- oder Nutzungsbedingungen von Auftraggebern gelten nicht, es sei denn Konfektionierung Gorban stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sowie der Vertragstext sind in deutscher Sprache verfasst. Die AGB können unter www.konfektionierung-gorban.de/AGB abgerufen und dann ausgedruckt werden. Im Übrigen verzichten die Parteien auf die Erfüllung der Pflichten des Anbieters nach § 312g I Nr. 1 – 3 BGB. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Konfektionierung Gorban in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
§ 2 Vertragsgegenstand/Vertragsschluss(1) Konfektionierung Gorban unterbreitet auf Anfrage (per E-Mail, Fax oder schriftlich) individuelle Angebote. Sämtliche Angebote von Konfektionierung Gorban sind freibleibend. Die Angebote enthalten Angaben zu den auszuführenden Arbeiten, der Verpackung und ggf. der Auflage, sowie Einzelheiten zu Preisen und Lieferungen. (2) Der Vertrag kommt in allen Fällen erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch Konfektionierung Gorban zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt oder schriftlich erteilt wird. Per E-Mail wird die Auftragsbestätigung dem Auftraggeber von Konfektionierung Gorban auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und kann auf Wunsch unter der E-Mail-Adresse info@konfektionierung-gorban.de in digitaler oder schriftlicher Form angefordert werden. Über den Versand und die Fertigstellung der Produkte werden Sie per E-Mail informiert, in welcher ein entsprechender Lieferschein beigefügt ist. Rechnungen von Konfektionierung Gorban werden per E-Mail oder per Post übermittelt. (3) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
§ 3 Leistungen, Preise(1) Der Gesamtpreis der Ware einschließlich aller damit verbundener Preisbestandteile sowie die Zahlungsmöglichkeiten und -informationen ergeben sich aus den im Angebot bereitgestellten Informationen. Alle Preise sind Endpreise zzgl. etwaiger Versandkosten und verstehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung oder Kennzeichnung exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden Satzes. Diese wird separat ausgewiesen. (3) Der Auftraggeber kann nach Erhalt der Rechnung per Überweisung bezahlen; andere Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Vorkasse) können individuell vereinbart werden. (4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Auftraggeber bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er für das Jahr Verzugszinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. (5) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Konfektionierung Gorban nicht aus.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers(1) Für die Konfektionierung ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber die zu konfektionierende Ware der Auftragnehmerin rechtzeitig zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber stellt die Ware zur Verfügung, indem er diese an das Werk der Auftragnehmerin liefert. Liefert der Auftraggeber die Ware nicht rechtzeitig, verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Verspätung, wenn nichts anderes vereinbart wird. (2) Sämtliche zu konfektionierende Ware muss in einem hierfür geeigneten Zustand zur Verfügung gestellt werden. Für Qualität und Mängel, sowie Geeignetheit zur Konfektionierung der zur Verfügung gestellten Ware, ist der Auftraggeber allein verantwortlich. (3) Der Auftraggeber haftet für die Einhaltung gewerblicher Schutzrechte und stellt Konfektionierung Gorban frei, sollte ein Dritter diese wegen Schutzrechtsverletzungen an der konfektionierten Ware in Haftung nehmen. Gleichzeitig werden Konfektionierung Gorban einfache Nutzungsrechte an dem zu konfektionierenden Material eingeräumt, sofern diese zur Vertragserfüllung notwendig sind.
§ 5 Lieferung, Versand, Verzug (1) Einzelheiten zur Lieferung sowie den damit verbundenen Kosten ergeben sich aus dem Angebot. Liefertermine sind im Übrigen nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware vom Auftraggeber am Werk des Auftragnehmers abgeholt. Sofern Versendung vereinbart wird, trägt der Auftraggeber das Versandrisiko. Erfüllungsort ist auch im Falle einer Versendung das Produktionswerk in 74889 Sinsheim. (2) Wird zwischen den Parteien ein Abruf- bzw. Lieferplan vereinbart, ist dieser für alle verbindlich. Abweichungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung oder Zustimmung in Textform der anderen Partei erfolgen. Evtl. entstehende Mehrkosten (z.B. Lagerkosten, Materialveränderungen) sowie Finanzierungskosten gehen zu Lasten der Partei, die die Abweichung erbeten hat. (3) Sollte ein Fertigungstermin seitens Konfektionierung Gorban nicht eingehalten werden können, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist für die Komplettfertigung zu setzen. Sofern nicht anders vereinbart, wird eine Frist von 6 Arbeitstagen als angemessen angesehen. (4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. (5) Zur Verfügung gestellte Mehrwegverpackungen und Transportmaterialien verbleiben im Eigentum von Konfektionierung Gorban. Der Auftraggeber hat diese in einwandfreiem Zustand auf eigene Kosten zu tauschen oder zurückzusenden.
§ 6 Sachmängelgewährleistung, Garantie, Verjährung(1) Konfektionierung Gorban haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434ff. BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungspflicht auf von Konfektionierung Gorban gelieferte Sachen 12 Monate. (2) Eine zusätzliche Garantie besteht bei von Konfektionierung Gorban gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde. (3) Für die Beschaffenheit der Ware sind nur die eigenen Angaben von Konfektionierung Gorban und die Produktbeschreibung des Herstellers verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und Äußerungen und sonstige Werbung des Herstellers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und Konfektionierung Gorban offensichtliche Mängel binnen 3 Tagen ab Empfang der Ware anzuzeigen. Mengenabweichungen von bis zu 10% bei gleichen Preisen stellen keinen Mangel dar und werden vom Auftraggeber akzeptiert. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Mängeln leistet Konfektionierung Gorban nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. (4) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 7 Haftung(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Konfektionierung Gorban, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. (2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Konfektionierung Gorban nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. (4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8 EigentumsvorbehaltKonfektionierung Gorban behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 9 DatenschutzKonfektionierung Gorban verwendet die Daten des Auftraggebers ohne gesonderte Einwilligung ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht, soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich in die weitere Nutzung der Daten eingewilligt hat. Konfektionierung Gorban wird die Daten des Auftraggebers nicht an Dritte weitergeben oder sie für die Zusendung von Werbung nutzen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vorher zugestimmt.
§ 10 Schlussbestimmungen(1) Auf Verträge zwischen Konfektionierung Gorban und den Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht. (2) Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist Konfektionierung Gorban nicht verpflichtet und nicht bereit. (3) Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter der Sitz des Anbieters. (4) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.